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   BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92   

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https://dejure.org/1992,8925
BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92 (https://dejure.org/1992,8925)
BAG, Entscheidung vom 09.12.1992 - 5 AZR 158/92 (https://dejure.org/1992,8925)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - 5 AZR 158/92 (https://dejure.org/1992,8925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten - Wirksamkeit einer nach Beginn der Fortbildung abgeschlossenen Rückzahlungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.03.1980 - 5 AZR 362/78

    Unzumutbarkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92
    Das gilt zumindest seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1980 (- 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92
    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Streitfall dargelegt und bewiesen hat, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für die Beklagte durch die vom Kläger finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (u.a. BAGE 28, 159, 167 und nochmals bestätigend und zusammenfassend Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - EzA § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75

    Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92
    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Streitfall dargelegt und bewiesen hat, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für die Beklagte durch die vom Kläger finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (u.a. BAGE 28, 159, 167 und nochmals bestätigend und zusammenfassend Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - EzA § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • LAG Hamm, 20.09.1991 - 10 Sa 232/91

    Fortbildung; Rückzahlungsvereinbarung; Fortbildungskosten

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. September 1991 - 10 Sa 232/91 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen können hier dahingestellt bleiben (für Unwirksamkeit bei Abschluss nach Beginn der Schulung: BAG 9. Dezember 1992 - 5 AZR 158/92 - mwN, EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 43).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Personalbedarf des Arbeitgebers

    Mit Urteil vom 21.09.2017 hat das Arbeitsgericht hierbei unter Verweis darauf, dass die individuelle Rückzahlungsvereinbarung erst nach Beginn der Fortbildung abgeschlossen worden sei, eine hierauf beruhende Rückzahlungspflicht der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.12.1992 (5 AZR 158/92) und das Urteil vom 19.03.1980 (5 AZR 320/78) abgelehnt.

    Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 5. Senat, Urteil vom 09.12.1992, 5 AZR 158/92) festgestellt hat, ist die zwischen den Parteien getroffene Rückzahlungsvereinbarung vom 22.07.2015 unwirksam, da sie erheblich nach dem Beginn der Fortbildung abgeschlossen wurde.

  • LAG Niedersachsen, 23.02.2022 - 8 Sa 229/21

    Fortbildungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Transparenzgebot in

    Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.1992 - 5 AZR 158/92 lag zugrunde, dass die Arbeitnehmerin vom 1.1.1987 bis zum 31.12.1988 an einem berufsbegleitenden Seminar zur "Fachschwester für Anästhesie und Intensivmedizin" teilnahm, in diesem Zusammenhang für die Jahre 1987, 1988 und 1989 je sechs Tage Fortbildungsurlaub erhielt und für den jeweils freitags stattfindenden theoretischen Unterricht bezahlt vom Dienst freigestellt wurde, wobei diese Vereinbarung, soweit aus der ausgesprochen knapp abgefassten Entscheidung ersichtlich, zu Beginn der Maßnahme getroffen, eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung jedoch erst während der laufenden Fortbildung unterzeichnet wurde.
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